AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Geltung
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte und Vereinbarungen mit unseren Vertragspart- nern. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
Abänderungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Vereinbarungen, gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten uns gegenüber nur nach unserem ausdrücklichen, schriftlichen Anerkenntnis.
B. Angebot und Annahme
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt daher erst Zustande, wenn wir die Auftragsbestätigung geben, jedenfalls je- doch mit Beginn von Arbeitshandlungen durch uns.
Gegenüber dem Angebot, bzw. dem Auftrag eines Verbraucher (im Sinne des KSchG) hat eine Ablehnung durch uns binnen einer Woche zu erfolgen.
C. Kostenvoranschlag
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Wird in Folge ein Auftrag laut Kostenvoranschlag erteilt, so erfolgt eine Gutschrift des für diesen bezahlten Betrags in der gegenständlichen Rechnung. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlags auf die Kostenpflicht und die Art der Berechnung hingewiesen.
Der von uns erstellte Kostenvoranschlag ist freibleibend, das bedeutet, dass der dort genannte Preis keine garantierte Obergrenze des Entgelts für unsere Leistung darstellt. Trotz sorgfältiger Arbeit und bestem Fachwissen, kann es zu derartigen Überschreitungen kommen.
D. Preis
Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, verrechnen wir per Gesetz angemessenes Entgelt. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, wird der Gesamtpreis der Dienstleistung und Waren, bzw. sofern dies nicht möglich ist, die Art und Weise der Preisberechnung mitgeteilt.
Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfangs, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so werden wir den Vertragspartner unverzüglich verständigen. Handelt es sich um wie oben
ausgeführte oder sonst für uns unvermeidliche Kostenüberschreitungen von bis zu 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Geschäften mit Verbrauchern werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben.
Erteilt der Vertragspartner zusätzliche Aufträge, bzw. ordnet dieser zusätzliche Leistungen an, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, werden diese auch zusätzlich in Rechnung gestellt.
Quadratmeterpreise können erst ab einer Mindestfläche von 20 Quadratmetern angeboten werden, unter dieser Fläche wird eine gesonderte Preisvereinbarung getroffen.
E. Zahlung und Zahlungsverzug
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen werden sind 25% des Entgelts bei Vertragsabschluss, 25% des Entgelts bei Beginn der Arbeiten und der Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung fällig.
Zahlungswidmungen des Vertragspartners auf Erlagscheinen sind für uns unverbindlich.
Die Berechtigung eines unternehmerischen Vertragspartners zu einem Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
Tritt der unternehmerische Vertragspartner in einen, sei es auch unverschuldeten Zahlungsverzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 10 % zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern wird der gesetzliche Zinssatz von 4 % verrechnet.
Der Vertragspartner verpflichtet sich die entstehenden Mahn- und Inkassospesen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
Die Geltendmachung eines weiteren Vertrauensschadens bleibt vorbehalten, wobei dies gegenüber Verbrauchern gilt, wenn dies gesondert vereinbart wurde.
Im Falle des Zahlungsverzugs tritt gegenüber dem unternehmerischen Vertragspartner Fälligkeit hinsichtlich des gesamten Entgelts und sonstiger offener Forderungen ein. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies hingegen nur, sofern wir bereits unsere Leistung erbracht haben, die rückständige Leistung des Verbrauchers seit 6 Wochen fällig ist und wir den Verbraucher unter Androhung des Terminverlusts und unter Setzung einer Nachfirst von mindestens 14 Tagen erfolglos gemahnt haben.
Kommt ein unternehmerischer Vertragspartner im Rahmen eines anderen mit uns bestehenden Vertragsverhältnis in Verzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Bezahlung durch den Vertragspartner einzustellen.
Bei einem unternehmerischen Vertragspartner ist die Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen ausdrücklich aus- geschlossen, sofern diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden, bzw. durch uns schriftlich anerkannt wurden.
Im Falle des Zahlungsverzugs verfallen durch uns gewährte Rabatte, Preisnachlässe u.a. und werden wiederum der Rechnung hinzu- geschlagen.
F. Datenschutz
Der Käufer stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten, nämlich Name, Adresse, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse), Kontendaten, Kreditkartennummer zum Zweck der Abwicklung des Vertrages verarbeitet werden. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten des Käufers an Dritte erfolgt nicht, außer dies ist für die Vertragsausführung erforderlich oder nachdem der Käufer seine Zustimmung dazu erteilt hat.
Der Käufer kann jederzeit Auskunft über seine personenbezogenen gespeicherten Angaben verlangen und er ist gemäß den Bestim- mungen des Datenschutzgesetzes (insbesondere gemäß §§ 26-28 Datenschutzgesetz 2000) berechtigt, seine Angaben korrigieren oder löschen zu lassen. Der Käufer kann seine ihm nach dem Datenschutzgesetz zustehenden Rechte ausüben, indem er den Verkäufer mittels Brief an die im Impressum angegebene Adresse verständigt.
Der Vertragspartner gibt seine Zustimmung, dass wir allenfalls seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Schutzes unserer Gläubigerstellung an die staatlich bevorrechteten Gläubigerverbände (AKV, ÖVC und KSV) übermitteln dürfen. (Bonitätsprüfung)
G. Transport
Sollte der Vertragspartner die Zufahrt bis zum Leistungsort nicht ermöglichen, so werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transport- leistungen gesondert angemessen verrechnet. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, wird der Preis der Transportkosten, bzw. sofern dies nicht möglich ist die Art und Weise der Preisberechnung mitgeteilt.
H. Verwahrungspflicht
Der Vertragspartner hat uns kostenlos für die Zeit der Leistungserbringung Räume für die Lagerung von Material und Werkzeug zur Verfügung zu stellen. Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste, Diebstähle etc. , die wir nicht zu vertreten haben, hat der Vertragspartner einzustehen und uns schad- und klaglos zu halten.
I. Leistungsausführung
Soweit dies bei objektiver Betrachtung zumutbar ist, dürfen wir sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen unserer Leis- tungsausführung vornehmen, ohne dass der Vertragspartner daraus Ansprüche welcher Art auch immer geltend machen kann. Ge- genüber dem Verbraucher besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelnen ausgehandelt wurde.
J. Termine und Fristen
Sollten wir einmal einen Termin nicht einhalten können, so gilt eine Überschreitung von bis zu einer Woche jedenfalls als genehmigt. Sollte jedoch unser Leistungsbeginn oder die Ausführung verzögert werden aus Umständen, die dem Vertragspartner zuzurechnen sind, insbesondere aus Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, so verlängern sich unsere Leistungsfristen entsprechend.
K. Gewährleistung
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung kommen zur Anwendung sofern im Folgenden nicht anders festgelegt. Der unternehmerische Vertragspartner hat zu beweisen, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorlag. Der unternehmerische Vertragspartner hat bei festgestellten bzw. feststellbaren Mängel binnen 5 Tagen ab Übergabe unserer Werkleistungen die Mängelrüge zu erheben, andernfalls unser Leistungen als genehmigt gelten. Uns obliegt die freie Wahl, ob wir die Gewährleistung in Form der Verbesserung (Reparatur), des Austausches der mangelhaften Sache oder der Preisminderung erfüllen.
Dem unternehmerischen Vertragspartner steht das Recht auf Wandlung nur zu, soweit der Mangel nicht behebbar ist und es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt.
Behauptet der Vertragspartner unberechtigt Mängel an unseren Leistungen, so sind wir berechtigt angemessene Kosten für unsere Überprüfungshandlungen in Rechnung zu stellen.
L. Haftung und Schadenersatz
Gegenüber dem unternehmerischen Vertragspartner wird eine Haftung für Schäden - bis auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz – ausgeschlossen; weiters verjähren Schadenersatzansprüche uns gegenüber binnen einem halben Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls aber in 10 Jahren ab Leistungserbringung; Der unternehmerische Vertragspartner hat festgestellte, bzw. feststellbare Schäden bei sonstiger Präklusion binnen 3 Tagen anzuzeigen; Weiters trägt der unternehmerische Vertragspartner im Streitfall sowohl die Beweislast für das Verschulden, sowie der Kausalität. Gegenüber einem unternehmerischen Vertragspartner ist unsere Haftung mit dem Versicherungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Gegenüber Verbrauchern wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – jedoch nicht bei Personenschäden – ausgeschlossen.
Soweit der Vertragspartner eine Versicherungsleistung durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung erhalten kann, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Inanspruchnahme dieser Versicherung für Schäden, welche wir zu vertreten haben. Unsere Haftung ist dann insofern auf überschießende Summen, bzw. auf Nachteile beschränkt, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme der Versicherung entstehen (z.B. Erhöhung der Versicherungsprämie etc.).
M. Absicherung
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Gegenüber dem unternehmerischen Vertragspartner gilt, dass an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten soll, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
N. Allgemeines
Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit einem unternehmerischen Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
Stand Dezember 2017